Rechtsanwalt in Innsbruck - Dr. Thomas Geser
Wohnungseigentumsrecht
„Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.“
§ 2 Abs 1 WEG 2002
Begründung von Wohnungseigentum
Für die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft ist ein Nutzwertgutachten eines Sachverständigen und der Wohnungseigentumsvertrag erforderlich. Wohnungseigentumsrecht entsteht aber erst durch Eintragung im Grundbuch.
Wohnungseigentumsvertrag
Der Wohnungseigentumsvertrag ist eine Art „Gesellschaftsvertrag“, in dem sämtliche zukünftigen Wohnungseigentümer sich wechselseitig Rechte und Pflichten einräumen, die später dann nur mehr mit Zustimmung aller dann aktuellen Wohnungseigentümer abgeändert werden können. Auch Alleineigentümer können bereits Wohnungseigentum an ihrer Liegenschaft begründen.
Wohnungseigentumsbegründung durch den Bauträger
Wenn Sie eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit von einem gewerblichen Bauträger kaufen, ist das Wohnungseigentum meist schon begründet und Sie sind an die Festlegungen des Bauträgers im Wohnungseigentumsvertrag gebunden. Der Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts ist aber durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen (etwa Bauträgervertragsgesetz – BTVG, Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, u.a.) vor nachteiligen Vertragsklauseln geschützt. Zudem bestehen für Bauträger umfangreiche gesetzliche Vorschriften, die die für Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts nachteiligen Folgen einer Insolvenz des Bauträgers während der Bauphase erheblich entschärfen und Gewährleistungsansprüche aus Baumängeln bis zu einem gewissen Grad absichern.
Wohnungseigentumsbegründung durch eine Erbengemeinschaft oder im Scheidungsverfahren
Vielfach aber wird von den schlichten (ideellen) Miteigentümern einer Liegenschaft (zum Beispiel einer Erbengemeinschaft oder im Zuge einer Scheidung bzw. eines Vermögensaufteilungsverfahrens) das Wohnungseigentum erst im Nachhinein, also zu einer Zeit, zu der das Gebäude längst besteht, begründet.

Mein persönlicher Tipp bei Angelegenheiten im Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentum schafft im Vergleich zu einer schlichten Miteigentümergemeinschaft erhebliche Vorteile und mehr Rechtssicherheit.
Meine Kanzlei berät sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Bauträger in allen Fragen rund um die Wohnungseigentumsbegründung, egal, ob das Haus bzw. das Gebäude erst neu errichtet werden soll oder ob es sich um eine bereits bestehende Baulichkeit handelt. Wir prüfen und erstellen maßgeschneiderte Wohnungseigentumsverträge in allen Spielarten, beauftragen gegebenenfalls die Erstellung eines Nutzwertgutachtens, lassen das Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen, wickeln gegebenenfalls Treuhandschaften ab, erledigen pfandrechtliche Sicherstellungen oder Eintragung von Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte, Wohn- und Fruchtgenussrechte, Vorkaufsrechte, etc.) im Grundbuch und kümmern uns um steuer- und um gebührenrechtliche Fragen.
Darüber hinaus befasst sich meine Kanzlei seit vielen Jahren aber auch mit sämtlichen Themen, die rund um das Wohnungseigentumsrecht sowie die Nutzung und Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten schlagend werden können. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und steter Fortbildung haben wir bei diesen vielschichtigen Themen den Über- und Durchblick!
Änderung des Wohnungseigentums
Durch bauliche Änderungen oder Erweiterungen an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten können sich die Nutzwerte des Objekts und damit auch die Gesamtnutzwerte der Liegenschaft ändern. In diesem Fall muss ein neues Nutzwertgutachten und ein neuer Wohnungseigentumsvertrag erstellt und die geänderten Miteigentumsanteile im Grundbuch eingetragen werden. Dazu bedarf es der Zustimmung aller aktuellen Wohnungseigentümer. Solange allerdings im Grundbuch keine Anpassung erfolgt, gelten weiterhin die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile als Verteilungsschlüssel für die Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft.
Nachträgliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer
Eigentümerpartnerschaft
Rechte und Pflichten zwischen den Eigentümerpartnern
Eigentümergemeinschaft und die Wohnungseigentümer
Die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer können durchaus gegenläufig zu den Interessen der Eigentümergemeinschaft sein, wenn sie zum Beispiel den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Zahlungsrückstände klagt oder sogar die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentumsobjekts bei Gericht beantragt.
Im Regelfall wird die Eigentümergemeinschaft von einem Verwalter vertreten, der von den Wohnungseigentümern mit Mehrheitsbeschluss bestellt wird.
Besitzstörungs- und Unterlassungsansprüche betreffend allgemeine Teilen der Liegenschaft sowie Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Baumängel aus der Errichtungsphase des Gebäudes stehen zwar grundsätzlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu, können aber rechtsgeschäftlich auf die Eigentümergemeinschaft übertragen werden, womit diese zur Verfolgung dieser Ansprüche zuständig wird.
Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung oder durch Umlaufbeschluss.
Jeder Wohnungseigentümer hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft bei Gericht anzufechten und aufheben zu lassen, bestimmte Minderheitsrechte gegen den Mehrheitswillen bei Gericht durchzusetzen sowie bei Gericht Abhilfe gegen die Untätigkeit der Gemeinschaft bzw. des Hausverwalters zu verlangen.
Minderheitsrechte im Wohnungseigentum
Jeder Wohnungseigentümer kann im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass Erhaltungsarbeiten (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden.
Hausverwalter
Der Hausverwalter ist der Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Diese verfügt nur über eine auf die Liegenschaftsverwaltung beschränkte Rechtsfähigkeit. Dementsprechend sind auch die Aufgaben und Befugnisse des Hausverwalters als Organ der Eigentümergemeinschaft auf die Liegenschaftsverwaltung beschränkt. Der Hausverwalter ist insofern zur umfassenden Liegenschaftsverwaltung nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet.
Im Bereich der Liegenschaftsverwaltung hat der Hausverwalter eine nach außen hin unbeschränkbare Formalvollmacht. Etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken nur im Innenverhältnis und können im Verwaltervertrag schriftlich verankert werden. Im Außenverhältnis muss sich die Eigentümergemeinschaft sämtliche Vertretungshandlungen des Verwalters zurechnen lassen, sofern diese in den Bereich der Liegenschaftsverwaltung fallen.
Der Hausverwalter hat die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (Anteilsmehrheit) zu befolgen, sofern diese nicht gesetzwidrig sind.
Der Verwalter ist zur Wahrung von gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet, jedoch nicht zur Verfolgung bloß individueller Interessen einzelner Wohnungseigentümer zuständig.
Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen zählt etwa die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, die Beseitigung ernster Schäden des Hauses, die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes, die Bildung einer angemessenen Rücklage oder der Abschluss von Versicherungen für die Liegenschaft. Nach der Rechtsprechung gehört auch das Individualrecht auf Einberufung von Eigentümerversammlungen bzw. auf Durchführung von Willensbildungsverfahren zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer.
Der in § 20 Abs 1 WEG 2002 verankerte Grundsatz der Interessenwahrungspflicht verpflichtet den Hausverwalter im Zuge seiner Tätigkeit insbesondere auch auf Minderheitsrechte einzelner Wohnungseigentümer zu achten. Aus diesem Grund befindet sich der Hausverwalter mitunter in einem gewissen Spannungsverhältnis, da die Interessen in einer Wohnungseigentumsanlage manchmal auch miteinander kollidieren können. Der Hausverwalter darf grundsätzlich die Interessen einzelner Wohnungseigentümer nur dann vertreten, wenn sie den Interessen der Gemeinschaft nicht widersprechen. Im Zweifel sind insofern die Interessen der Gemeinschaft zu bevorzugen. Nach der Rechtsprechung lässt sich die Interessenwahrungspflicht nicht allgemein definieren, sondern ist diese stets auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen.

Mein persönlicher Tipp bei Angelegenheiten im Wohnungseigentumsrecht
Dem Hausverwalter ist die regelmäßige Beiziehung einer Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung zu empfehlen, da er sich kontinuierlich in einem Spannungsfeld zwischen widerstreitenden Interessen bewegt. Dass seine Entscheidungen daher eine hohe wirtschaftliche wie auch juristische Tragweite und Sprengkraft haben können, liegt auf der Hand.
Verfügungshandlungen
Hingegen ist der Hausverwalter für die Durchführung von sogenannten Verfügungshandlungen nicht zuständig. Diese sind der Sphäre der Wohnungseigentümer zuzurechnen. In diesem Bereich ist der Hausverwalter nur zu Hilfeleistungen wie zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen über Adressen von anderen Wohnungseigentümern verpflichtet.
Angelegenheiten zwischen den Wohnungseigentümern
Haftung des Hausverwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft
Immobilienverwalter sind wegen ihres besonderen Fachwissens und dem Bekenntnis zu ihrem Gewerbe Sachverständige iSd § 1299 ABGB, für die ein – im Vergleich zum allgemeinen Verschuldensmaßstab – strengerer Maßstab gilt. Demnach hat der Hausverwalter den typischerweise zu erwartenden Leistungsstandard seiner Berufsgruppe einzuhalten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Der Verwalter ist kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen.
Nach allgemeinem Schadenersatzrecht haben Hausverwalter daher grundsätzlich für all jene Fehler einzustehen, die einem durchschnittlichen Hausverwalter nicht unterlaufen würden. Ob ein Verwalter im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft und beurteilt werden.
Hausverwalter und der geschädigte Wohnungseigentümer
Die persönliche Haftung des Verwalters gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer (oder gegenüber dritten Personen) richtet sich nach § 1012 ABGB iVm §§ 1293 ff ABGB und erfordert ein spezifisches Organisations- oder Auswahlverschulden (5 Ob 48/22b). Ob ein Hausverwalter allerdings beispielsweise für den Mietzinsentgang eines Wohnungseigentümers haftet, der sein Objekt nicht vermieten konnte, weil der Hausverwalter die Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens behaupteterweise schuldhaft verzögert hatte, ist bislang von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Haftung der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung für schädigende Handlungen oder Unterlassungen (zum Beispiel Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Streupflicht) gegenüber den Wohnungseigentümern, deren Mietern bzw. dritten Personen mangels eines spezifischen vertraglichen Verhältnisses grundsätzlich nur deliktisch. Deliktische Haftung bedeutet, dass der Eigentümergemeinschaft das Fehlverhalten sogenannter Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel: Hausbesorger oder Handwerker) nicht zugerechnet werden kann, wenn der Erfüllungsgehilfe seine Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich verrichtet oder aber der Eigentümergemeinschaft kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden in Bezug auf den Erfüllungsgehilfen vorgeworfen werden kann. In diesen Fällen haftet nur der Erfüllungsgehilfe für den entstandenen Schaden.
Bei einem Schadensereignis sind daher aus Sicht eines Geschädigten stets die konkreten Umstände im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob nun die Eigentümergemeinschaft oder aber der Erfüllungsgehilfe für den Schaden belangt werden kann.
Beschlussfassung und Beschlussanfechtung
Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (§ 29 WEG 2002; „Verbesserung“) bedarf es hingegen zwingend eines Mehrheitsbeschlusses (Anteilsmehrheit), bevor die Maßnahme umgesetzt werden darf.
Die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Maßnahmen der Verwaltung ist manchmal nicht leicht zu treffen, weshalb in der Praxis bei Maßnahmen, bei denen nicht verlässlich gesagt werden kann, welchen der beiden Verwaltungsbereiche sie zuzurechnen sind, sicherheitshalber ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss eingeholt wird.
Negativbeschlüsse in Bereichen, die eigentlich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen sind, können aber mit dem Minderheitsrecht des Wohnungseigentümers auf Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen kollidieren, wobei sich hier aber letztlich der Wohnungseigentümer Regelfall gerichtlich durchsetzen kann.
Mehrheitsbeschlüsse im Bereich der ordentlichen Verwaltung können von jedem Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschusses lediglich wegen formeller Mängel oder Gesetzwidrigkeit bei Gericht angefochten werden.
Mehrheitsbeschlüsse im Bereich der außerordentlichen Verwaltung können von jedem Wohnungseigentümer innerhalb von drei Monaten (bzw. sechs Monaten bei unterbliebener Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung) zusätzlich auch aus inhaltlichen Gründen bei Gericht bekämpft werden:
- übermäßiger Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers
- fehlender Kostendeckung aus der Rücklage, sofern die Maßnahme nicht klar allen Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht
Auch hier zeigt sich, wie entscheidend die rechtliche Beurteilung, welchem der beiden Bereiche eine Verwaltungsmaßnahme zuzuordnen ist, sein kann.
Abrechnung und Rücklage
Der Verwalter hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ende jeder Abrechnungsperiode (das ist meistens das Kalenderjahr) eine ordentliche und richtige Abrechnung über alle in einem Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen und Einnahmen für die Liegenschaft zu legen.
Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, wann, wofür und an wen Zahlungen in welcher Höhe geleistet wurden sowie von wem und wofür Geld eingenommen wurde. Der Verwalter muss dem Wohnungseigentümer auch Einsicht in alle Zahlungsbelege ermöglichen.
Der Anspruch auf Rechnungslegung kann vom Wohnungseigentümer drei Jahre lang beim zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden.
Hat der Verwalter die Abrechnung zwar gelegt, ist diese aber inhaltlich nicht richtig, dann kann ebenfalls jeder Wohnungseigentümer mittels eines Antrages beim zuständigen Bezirksgericht dagegen vorgehen. In einem solchen Antrag müssen die behaupteten Fehler möglichst genau beschrieben werden, eine pauschale Bitte an das Gericht auf „Überprüfung“ ohne konkrete Behauptungen, was falsch ist, reicht hier nicht aus.
Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt
In der Praxis spielen bauliche Änderungen oder Widmungsänderungen an Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten eine große Rolle. Oft wird dabei übersehen, dass solche Änderungen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bedürfen, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer auch nur möglich ist. Dafür reicht es oft schon aus, wenn beispielsweise allgemeine Teile der Liegenschaft (Außenwände, Balkongeländer, allgemeine Zäune, etc.) geringfügig verändert werden. Lediglich „Verschönerungsarbeiten“ im Inneren des Wohnungseigentumsobjekts sind grundsätzlich erlaubt.
Ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer können dem Wohnungseigentümer, der bauliche Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorgenommen hat, kostspielige Unterlassungs- und Wiederherstellungsklagen von Seiten auch nur eines Wohnungseigentümers drohen.
Die fehlende Zustimmung eines oder mehrere Wohnungseigentümer zu einer geplanten konkreten Änderung kann vom Gericht in bestimmten Fällen und unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ersetzt werden.
- Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat
- bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Ausnahmen
In den nachstehenden Fällen bedarf es der beiden vorgenannten Kriterien der „Verkehrsüblichkeit“ bzw. des „wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers“ nicht:
- Einbeziehung oder den Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines WCs in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts
- Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
- barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
- Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
Besonderheiten
In folgenden Fällen gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung unter Einhaltung von bestimmten Form- und Zustellvorschriften verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht:
- barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
- Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
- Anbringung einer Solaranlage
- Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse
- Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts sowie
- Einbaus von einbruchsicheren Türen
Wohnungseigentum im Todesfall
Besteht bei einem Wohnungseigentumsobjekt eine Eigentümerpartnerschaft von zwei Personen, so erhält der überlebende Eigentümerpartner im Fall des Todes des anderen Eigentümerpartners den Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen unmittelbar in sein Eigentum.
Der überlebende Eigentümerpartner hat jedoch einen Betrag in Höhe des halben Verkehrswertes der Wohnungseigentumsobjekt an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu zahlen.
Diese Zahlungsverpflichtung kann durch letztwillige Verfügung (Testament) oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden.
War der überlebende Eigentümerpartner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen (zum Beispiel Ehepartner oder Kind) und dient die Wohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, reduziert sich der Übernahmepreis auf ein Viertel oder kann ganz entfallen.
Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Stundung der Zahlungsverpflichtung.
Mit einer schriftlichen Vereinbarung, die unter anwaltlicher Mitwirkung (oder vor einem Notar) zu schließen ist, können Eigentümerpartner bestimmen, dass der Hälfteanteil im Ablebensfall einer anderen natürlichen Person zukommt.

Mein persönlicher Tipp bei Angelegenheiten im Wohnungseigentumsrecht
Bereits beim gemeinsamen Kauf eines Wohnungseigentumsobjekts sollte der mögliche Tod eines Eigentümerpartners mitbedacht werden.
Übermäßige Nutzung allgemeiner Teile der Wohnungseigentumsanlage
Die ausschließliche oder aber nur übermäßige Nutzung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich untersagt. Das kann schon dann der Fall sein, wenn etwa ein Wohnungseigentümer ein Schuhkästchen im Stiegenhaus vor seiner Wohnungseingangstüre aufstellt, dauerhaft und regelmäßig auf einem als Allgemeinfläche gewidmeten Besucherparkplatz parkt oder temporär Fahrräder im allgemeinen Raum für die Wäscheaufhängung abstellt.
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, sich gegen solche „Nutzungsanmaßungen“ eines anderen Wohnungseigentümers gerichtlich zur Wehr zu setzen und es drohen letzterem mitunter kostspielige Unterlassungsklagen.
Benützungsregelung über allgemeine Teile der Wohnungseigentumsanlage
An eine schriftlich getroffene Benützungsregelung ist auch der Rechtsnachfolger (zum Beispiel Käufer) eines Wohnungseigentümers gebunden.
Keine Benützungsregelung liegt allerdings vor, wenn vereinbarungsgemäß Dritte begünstigt werden. In diesem Fall handelt es um die Einräumung einer persönlichen Dienstbarkeit, die im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten untergeht (5 Ob 151/20x).
Jede Benützungsregelung kann von jedem Wohnungseigentümer aus wichtigen Gründen gerichtlich aufgelöst werden. Außerdem kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen.
Jeder Fall ist ein Einzelfall
Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist ein Fall für sich und hat seine Besonderheiten. Eine generelle Auskunft kann selten gegeben werden. Eine genaue Prüfung und Beurteilung im Einzelfall ist daher unerlässlich! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie meine Kanzlei, wenn Sie der „wohnungseigentumsrechtliche Schuh“ drückt.

