Rechtsanwalt in Innsbruck - Dr. Thomas Geser

Erbrecht und Pflichtteilsrecht

„Wer will selig sterben, geb’ an die rechten Erben!“
Volksmund

Jede und jeder von uns ist früher oder später in der einen oder anderen Weise mit dem Erbrecht konfrontiert. Dabei können sich mitunter vielfältige Fragen und Überlegungen ergeben. Zumindest einige der nachstehenden Fragen haben Sie sich sicher schon in der einen oder anderen Form gestellt:

  • Soll ich mein Vermögen oder einen Teil davon schon zu Lebzeiten übergeben?
  • Wer kann und wer soll mein Unternehmen oder meinen Hof weiterführen?
  • Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn ich ins Pflegeheim oder ins Seniorenheim gehe?
  • Wen kann ich unter welchen Voraussetzungen enterben und wie muss ich das machen?
  • Wen kann ich unter welchen Voraussetzungen enterben und wie muss ich das machen?
  • Habe ich einen Pflichtteilsanspruch? Von wem und wie kann ich diesen verlangen?
  • Wie kann ich Streit unter meinen Erben vermeiden?
  • Wie erstelle ich ein Testament?
  • Kann meine Lebensgefährtin erben?
  • Was erbt mein Adoptivkind?
  • Ich möchte, dass mein Vermögen einem ideellen oder gemeinnützigen Zweck zugutekommt. Wie mache ich das? Muss ich eine Stiftung gründen?
  • Ich habe Vermögen im Ausland. Welches Erbrecht welches Staates gilt?
  • Was kostet erben überhaupt?
  • Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
  • Wie können mehrere Erben das gemeinsame Erbe aufteilen?
Rechtsanwalt Dr. Thomas Geser, Innsbruck
Marina Prepstl, Physiotherapie Innsbruck KOLLEKTIV

Mein persönlicher Tipp bei Angelegenheiten im Erbrecht und Pflichtteilsrecht

Errichten Sie jedenfalls ein Testament! Nur ganz einfache Testament sollten selbst errichtet werden. Lassen Sie sich beim Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens beraten.

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Meine Kanzlei berät und vertritt rund um das Erb- und Pflichtteilsrecht gewissenhaft und erfolgreich schon seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten aus dem In- und Ausland und verfügt über einen großen Erfahrungsschatz sowie über fachliches Wissen, das stets auf dem neuesten Stand ist.

Sie wollen sich nur einfach einmal über die Rechtslage informieren oder sich zwanglos und vertraulich über ihre Optionen austauschen und einen frischen und erfahrenen Blick von außen auf Ihre momentane Lage bekommen? Oder Sie haben vom Gericht gar schon eine Klage in einem verfahren erscheinenden Streit zugestellt bekommen?

Meine Kanzlei kümmert sich rasch und gewissenhaft um Ihr Anliegen, wir nehmen uns die erforderliche Zeit für Sie, legen die weiteren Schritte mit Ihnen fest und halten Sie laufend auf dem aktuellen Stand. Wenn es notwendig wird, ziehen wir mit Ihnen auch vor die Höchstgerichte! Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Konsequenzen und Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Alle Vermögenswerte des Verstorbenen gehen im Verhältnis der Erbquoten auf die gesetzlichen Erben über. Die gerichtliche Einantwortung in das Erbe (gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den Besitz der Erben) erfolgt nach ideellen Quoten. Die Erbschaft ist daher noch nicht real geteilt, sodass keiner der Erben alleine über das Vermögen verfügen kann.

Bei Liegenschaftsbesitz werden grundsätzlich alle Erben als ideelle Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. An einem Unternehmen sind grundsätzlich ebenfalls alle Erben im Verhältnis ihrer Erbquote beteiligt. So wird ein Unternehmen mit mehreren Chefs möglicherweise unführbar.

Fazit

Oftmals muss daher in diesen Fällen zwischen den Erben ein Erbteilungsübereinkommen (Pflichtteilsübereinkommen) erst mühsam ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden. Diese Situation hat großes Konflikt- und Streitpotential, wobei sich die Erben mitunter wechselseitig blockieren können.

Testament und Bestimmung eines Erben

Bei der Errichtung eines Testaments gelten strenge Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, kann dies zur Ungültigkeit des Testaments führen!

Vergessen Sie nicht, in einem Testament eine Erbeinsetzung vorzunehmen! Daneben sind Vermächtnisse, also die Zuteilung bestimmter Sachen oder das Vermächtnis des Unterhalts bzw. der Ausbildung möglich und denkbar!

Denken Sie daran, dass der eingesetzte Erbe vor Ihnen versterben könnte. Vergessen Sie daher nicht, an mögliche Ersatzerben zu denken! Ein undurchdachtes bzw. unklares Testament kann nach Ihrem Tod viel Streit und erhebliche Kosten verursachen! Es besteht bei unachtsamen Formulierungen die Gefahr der Verdrehung Ihres letzten Willens!

Denken Sie an die Möglichkeit einer Erbrechtswahl! Wurde durch den Verstorbenen nichts explizit verfügt, gilt das Erbrecht des Landes in dem etwa die Immobilie liegt, im Übrigen das Erbrecht jenes Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Die Wahlmöglichkeit über das anzuwendende Erbrecht gewährt dem Testamentserrichter vor allem in Bezug auf Pflichtteilsansprüche gewisse Möglichkeiten, die in jedem Land etwas anders geregelt sind.

Denken Sie daran, dass ihr Testament im Todesfall auch aufgefunden wird. Die Testamentsregistrierung bietet auch Schutz vor Unterschlagung! Machen Sie sich Gedanken zur sorgfältigen Verwahrung!

Denken Sie daran, das alte Testament (der Klarheit wegen) zu widerrufen, wenn Sie ein neues oder abgeändertes Testament verfassen!

In bestimmten Fällen muss eine Enterbung bzw. eine Pflichtteilsminderung durch letztwillige Verfügung ausdrücklich angeordnet werden. Bedenken Sie, dass Ihr Erbe die Enterbungs- bzw. Pflichtteilsminderungsgründe beweisen können muss, wenn sich der Enterbte bzw. der Pflichtteilsgeminderte dagegen wehrt.

Suchen Sie rechtzeitig das Gespräch mit ihren Kindern und klären Sie deren Bereitschaft, an Regelungen mitzuarbeiten! Nehmen Sie Ihre Verantwortung wahr und hinterlassen Sie geordnete Verhältnisse!

Vorgezogene Schenkungen und Vermögensübertragungen

Zu Lebzeiten gemachte Schenkungen reduzieren das Vermögen, das später vererbt wird. Man könnte nun meinen, damit seien pflichtteilsrechtliche Auseinandersetzungen nach Ableben des Geschenkgebers ausgeschlossen. Dem ist aber nicht so. Es ist zwar zulässig, dass man zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügt. Erbrechtlich ist diese Verfügungsmacht allerdings insoweit beschränkt, als das Pflichtteilsrecht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist. Dieses sichert Kindern und Ehegatten des Verstorbenen eine Mindestquote am Vermögen des Verstorbenen. Damit der Pflichtteil eben nicht durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird, regelt die sogenannte Schenkungsanrechnung, wann und in welcher Höhe solche Schenkungen erbrechtlich zu berücksichtigen sind.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder an Dritte

Eine grundsätzliche Unterscheidung erfolgt hinsichtlich des Kreises der zu Lebzeiten beschenkten Personen: Zu differenzieren ist zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und Schenkungen an Dritte. Schenkungen an Dritte sind nur dann erbrechtlich von Relevanz, wenn sie innerhalb einer Zweijahresfrist vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden hingegen unbefristet berücksichtigt. Das heißt, dass auch Schenkungen, die der Verstorbene zwanzig oder dreißig Jahre vor seinem Tod an Kinder oder Ehegatten gemacht hat, hinzu- bzw. angerechnet werden können. Schenkungen an Lebensgefährten sind bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen hingegen nach zwei Jahren nicht mehr einzubeziehen.

Bewertung von Schenkungen

Schenkungen erfolgen vielfach viele Jahre vor dem Tod des Verstorbenen. Es stellt sich daher die Frage, wie der geschenkte Gegenstand zu bewerten ist und vor allem zu welchem Zeitpunkt. Wenn es sich um Liegenschaften oder Betriebe handelt, hat der Beschenkte nach Schenkung vielleicht erhebliche Investitionen vorgenommen. Zu großen Ungerechtigkeiten würde es führen, wenn der Gegenstand erst im Zeitpunkt des Todes, einschließlich aller werterhöhenden Investitionen, zu bewerten wäre und dieser Wert der Verlassenschaft hinzugerechnet würde. Zu bewerten ist die geschenkte Sache daher zum Zeitpunkt der Schenkung. Dieser Wert ist dann in einem weiteren Schritt mittels Verbraucherpreisindex (VPI) auf den Todeszeitpunkt hochzurechnen. Gleiches gilt aber auch im Fall, dass die Schenkung zum Todeszeitpunkt tatsächlich einen geringeren Wert aufweist.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Indexanpassung einheitlich für alle Schenkungsgegenstände vorzunehmen. Dies dient zwar der Einfachheit, allerdings kann es zu erheblichen Ungerechtigkeiten kommen. So ist der Wert von Immobilienvermögen in den letzten zehn Jahren in der Regel höher gestiegen als der VPI. Umgekehrt hatte man Mühe, bei der Veranlagung von Kapitalvermögen mittels sicheren Investments überhaupt mit der Entwicklung des VPI Schritt halten zu können.

Es empfiehlt sich, den Wert der Schenkung zum Schenkungszeitpunkt zu dokumentieren, um Streitigkeiten über die Bewertung zu vermeiden. Werden größere Vermögenswerte verschenkt, bietet es sich in manchen Fällen an, die Pflichtteilsberechtigten etwa über Vermögensrechte an der Schenkung zu beteiligen.

Marina Prepstl, Physiotherapie Innsbruck KOLLEKTIV

Mein persönlicher Tipp: geordnete Verhältnisse hinterlassen

Generell sollten größere Schenkungen nicht ohne Berücksichtigung der pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen gemacht werden und erfordern daher sorgfältige Prüfung erbrechtlicher Fragestellungen. Erfahrungsgemäß ist diese Problematik vielen Geschenkgebern, aber auch Geschenknehmern nicht hinreichend bewusst, sodass böse Überraschungen nach dem Tod des Geschenkgebers vorprogrammiert sind.

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Erb- und Pflichtteilsverzichte

Eine andere Möglichkeit, Streit zu vermeiden, besteht drin, von den anderen Pflichtteilsberechtigten Verzichtserklärungen einzuholen, wonach diese auf die Einbeziehung der geschenkten Werte in die Bemessungsgrundlage ihres Pflichtteils verzichten. Dies wird in der Regel nur dann möglich sein, wenn im Rahmen eines Gesamtplanes Ausgleich geschaffen wird. Das kann etwa durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts oder Schenkungen anderer Vermögenswerte erfolgen.

Jeder Fall ist ein Einzelfall

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist ein Fall für sich und hat seine Besonderheiten. Eine generelle Auskunft kann selten gegeben werden. Eine genaue Prüfung und Beurteilung im Einzelfall ist daher unerlässlich! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie meine Kanzlei, wenn Sie der „erbrechtliche Schuh“ drückt.

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