Rechtsanwalt in Innsbruck - Dr. Thomas Geser

Baumängel und Gewährleistungsrecht

„Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.“
§ 922 Abs 1 ABGB

Sie bauen ein Haus, haben ein Unternehmen, ein Grundstück oder eine Wohnung gekauft oder soeben ein E-Bike im Internet ersteigert. Der Anwendungsbereich für das Gewährleistungsrecht ist vielfältig und facettenreich.

Nicht jeder Kauf macht auch wunschlos glücklich. Manchmal folgt auch die Ernüchterung, zum Beispiel, wenn die Sache Mängel hat. Die Rechtsfolgen und Ansprüche daraus können kompliziert sein und reichen vom Anspruch auf Behebung des Mangels über die Ersatzvornahme bis zur Rückabwicklung des Vertrages.

Wenn die mangelhafte Sache weitere Schäden verursacht hat, spricht man von Mangelfolgeschäden und es geht zusätzlich auch um schadenersatzrechtliche Ansprüche.

Liegt überhaupt ein Mangel vor?

Allein die Klärung, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder welcher mangelhafte Bauteil bzw. welches mangelhaftes Gewerk zum Beispiel für einen Wassereintritt verantwortlich ist, kann bereits hohe Sachverständigenkosten und zuweilen Streit über die Zuständigkeit und Bezahlung solcher Kosten bedeuten. Zudem beginnen bereits die gesetzlichen und vertraglichen Fristen zu laufen.

Wer muss was beweisen?

Der Anspruchsteller muss beweisen, dass einerseits der gekaufte Gegenstand oder das fertig gestellte Gewerk nicht dem abgeschlossen Vertrag oder den einschlägigen technischen Normen entspricht, das es mangelhaft ist. Bei Verträgen über unbewegliche Sachen (zum Beispiel Haus-, Wohnungskauf) und Verträgen über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe beziehungsweise der Abnahme der Leistung erkannt werden, gesetzlich vermutet, dass sie schon in diesem Zeitpunkt vorhanden waren.

Nach Ablauf dieser sechs Monate trägt der Anspruchsteller jedoch auch die Beweislast dafür, dass der behauptete Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest latent (verborgen) vorlag. Erforderlichenfalls leiten wird daher auch außergerichtliche und gerichtliche Beweissicherungsmaßnahmen ein, damit die Mangelhaftigkeit einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein späteres Gerichtsverfahren verlässlich dokumentiert ist.

Marina Prepstl, Physiotherapie Innsbruck KOLLEKTIV

Mein persönlicher Tipp bei einer mangelhaften Sache oder Werkleistung

Ein Verkäufer oder Handwerker hat grundsätzlich immer das Recht auf eine zweite Chance, seiner Leistungspflicht doch noch einwandfrei nachzukommen. Um während der Gewährleistungsfrist daher die bestmögliche Chance auf eine Reparatur oder einen Austausch zu haben, sollten Sie den erkannten Mangel schriftlich reklamieren, den Mangel genau beschreiben und Ihrem Vertragspartner (zum Beispiel Verkäufer oder Handwerker), eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Behebung des Mangels) setzen.

Termin vereinbaren

Rechtsanwaltskanzlei mit viel Erfahrung in sämtlichen Gewährleistungsfragen

Wir nehmen es für Sie in die Hand, die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu prüfen und zu klären, die Beweislage abzuschätzen, die richtigen Weichen zu stellen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Manches kann so bereits kostenschonend und außergerichtlich gelöst werden.

Erforderlichenfalls vertritt meine Kanzlei Sie aber auch vor sämtlichen österreichischen Gerichten und Behörden. Mit viel Erfahrung aus der Praxis und Umsicht setzen wir Ihre Ansprüche durch oder wehren gegen Sie erhobene, unberechtigte Forderungen ab. Wir kennen die Abläufe und wissen was wann und in welcher Form es zu tun ist! Vertrauen Sie auf unsere objektive und fundierte Einschätzung sowie auf unser langjähriges anwaltliches Know-How.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Geser, Innsbruck

Hier finden Sie einen Überblick zu verschiedenen Fragen

  • Wann kann die Gewährleistung geltend gemacht werden?
  • Vermutung der Mangelhaftigkeit
  • Haftungsfragen im Zusammenhang mit Bau- und Grabungsarbeiten
  • Gewährleistung und Schadenersatz wegen Baumängel
  • Baugrundrisiko (Kontaminierung, etc.)
  • Der verstecke Mangel
  • Außergerichtliche und gerichtliche Beweissicherung

Weitere Themen rund um das Bauen

  • Bau und Versicherung / Bauherrenhaftung
  • Ausschluss von Baurisiko bei Rechtsschutzversicherungen
  • Kostenvoranschlag
  • Haftung für einen Gehilfen
  • Pauschalen, Leistungsänderungen und Mehrkostenforderungen
  • Bauen auf fremden Grund

Jeder Fall ist ein Einzelfall

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist ein Fall für sich und hat seine Besonderheiten. Eine generelle Auskunft kann selten gegeben werden. Eine genaue Prüfung und Beurteilung im Einzelfall ist daher unerlässlich! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie meine Kanzlei, wenn Sie der „gewährleistungsrechtliche Schuh“ drückt.
Termin vereinbaren
Dr. Thomas Geser

Dr. Thomas Geser

Rechtsanwalt in Innsbruck

Terminvereinbarung

Für Anfragen kontaktieren Sie meine Kanzlei zu den Öffnungszeiten unter
+43 512 – 58 27 04
oder schreiben Sie eine E-Mail an
office@ra-geser.at.

Kanzleiöffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
9.00 -12.00 Uhr und
14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
9.00 Uhr - 12.00 Uhr