Rechtsanwalt in Innsbruck - Dr. Thomas Geser

Verträge aller Art

„Pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“) heißt es. Damit ist das Prinzip der Vertragstreue gemeint. Dieser aus dem Naturrecht stammende Grundsatz, der bis ins kanonische Recht zurückgeht, tritt grundsätzlich mit dem Abschluss eines Vertrages ein.“
Elementarer Rechtsgrundsatz

Anwalt für Vertragsrecht

Meine Rechtsanwaltskanzlei für Vertragsrecht berät und betreut Privatpersonen, klein- und mittelständische Unternehmen sowie öffentliche Körperschaften in allen Fragen des Vertragsrechts, prüft oder erstellt Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung aller rechtlichen, formellen und inhaltlichen Anforderungen und steht Ihnen bei Vertragsangelegenheiten gerne als kompetenter Partner mit Rat und Tat zur Seite.

Außerdem vertreten wir Mandanten in allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und vor Gericht. Die gerichtliche Vertretung umfasst zum einem die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche und zum anderen die Abwehr (zu Unrecht) behaupteter Ansprüche aus einem Vertrag.

Unsere Leistungen umfassen vor allem

  • Vertragsrechtliche Beratung
  • Überprüfung von Verträgen aller Art
  • Rechtssichere Gestaltung von Verträgen aller Art
  • Durchführung von Verträgen im Grundbuch und im Firmenbuch
  • Steuerrechtliche und gebührenrechtliche Abwicklung
  • Treuhandschaften und Zahlungsabwicklung
  • Gewährleistungsrechte bei einem Werkvertrag mit einem Handwerker
  • Schadenersatzforderungen bei Mängeln
  • Hilfe bei Mahnungen, Zahlungsbefehlen, Exekutionen und beim Inkasso offener Forderungen

Was beinhaltet das Vertragsrecht?

Das Vertragsrecht gehört zum Zivilrecht und gibt den rechtlichen Rahmen für das Zustandekommen, die Rechtsfolgen, die Erfüllung, die Beendigung und die Verletzung von Verträgen vor. Es enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Verträge gelten: etwa zu Angebot, Annahme, Rücktritt, Verzug oder Schlechtleistung. Während im Alltag der Kaufvertrag der am häufigsten vorkommende privatrechtliche Vertrag ist, bestehen viele weitere Vertragsformen. Dabei richten sich die Vertragsformen nach dem Inhalt der Leistungspflichten.

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Eine verspätete oder geänderte Annahme eines Angebots gilt rechtlich gesehen als neuer Antrag und muss erneut von der anderen Vertragspartei akzeptiert werden. Wesentliche Änderungen der Vertragsbestandteile müssen von beiden Parteien in einer beiderseitigen Willenserklärung angenommen werden. Als Vertragsgrundlage können individuelle Vereinbarungen gelten, aber ebenso allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verletzung von Verträgen

Eine Vertragsverletzung kann sich sowohl in einer nicht erbrachten als auch in einer verspäteten, fehlerhaften oder unzweckmäßigen Vertragsleistung manifestieren. So geschieht es etwas nicht selten, dass die tatsächlich erbrachte Leistung nicht der im Vertrag festgelegten Leistung entspricht. Bei derartigen Vertragsverletzungen steht es dem betroffenen Vertragspartner frei, auf die Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz zu fordern.

Jede Vertragsform unterliegt speziellen Vorschriften. Das Vertragsrecht differenziert zwischen verschiedenen Vertragsarten wie zum Beispiel:
Arbeitsvertrag

Hierbei verpflichtet sich eine Person, gegen Entgelt Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber zu erbringen.

Auftrag

Bei einem Auftragsvertrag wird eine Person beauftragt, ein bestimmtes Geschäft im Interesse und nach Anweisung einer anderen Partei zu besorgen.

Baurecht auf einem fremden Grundstück

Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche, vererbliche und meist zeitlich befristete Recht, gegen Bezahlung eines Baurechtszinses auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein eigenes Bauwerk zu haben. Das Eigentum am Gebäude besteht daher unabhängig vom Eigentumsrecht am Grundstück.

Bauwerkvertrag – ÖNORM B2110

In der österreichischen Bauwirtschaft ist die ÖNORM B 2110 die gängige Vertragsschablone für viele Bauverträge. Sie beinhaltet rechtliche sowie technische Vertragsbestimmungen, die teilweise erheblich von den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) abweichen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber sehr allgemein gehalten, lassen viele wichtige Punkte und Szenarien ungeregelt und dementsprechend viel Spielraum für Interpretation und damit einhergehende Rechtsstreitigkeiten. Die ÖNORM B 2110 hat den Zweck, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen und sie gegebenenfalls abzuändern, um den bauwirtschaftlichen Erfordernissen der Praxis gerecht zu werden und dabei einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen beider Seiten zu schaffen.

Darlehensvertrag

Bei einem Darlehensvertrag erhält eine Person verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Geld) zur freien Verfügung überlassen und verpflichtet sich, nach Ablauf einer vereinbarten Zeit die gleiche Menge dieser Sachen zurückzugeben. Es könne Zinsen vereinbart werden.

Dienstbarkeitsvertrag

Der Dienstbarkeitsvertrag beinhaltet ein beschränktes dingliches (das heißt im Grundbuch eingetragenes) Nutzungsrecht an fremden Sachen. Dabei ist der Eigentümer der Sache verpflichtet, etwas zu Dulden oder zu Unterlassen. Beispiele: Geh- und Fahrrechte (Wegerechte), Grenzbaurechte, Überbaurechte, Baubeschränkungsrechte, Wasserleitungsrechte, Wohn- und Fruchtgenussrechte, etc.

Dienstleistungsvertrag

Ein Dienstleistungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich eine Partei verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen oder Tätigkeiten zu erbringen. Dieser Vertragstyp umfasst eine Vielzahl von Vereinbarungen in verschiedenen Branchen.

Freier Dienstvertrag

Ein freier Dienstvertrag beinhaltet Dienstleistungen, die nicht unter das typische Angestelltenverhältnis fallen. Dieser Vertrag kommt oft für freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten in Frage. Die Abgrenzung zum abhängigen Arbeitsverhältnis ist oft schwierig.

Gemischte Verträge

Neben den typischen Verträgen existieren gemischte Verträge, die Elemente mehrerer Vertragstypen vereinen. Diese Mischformen entstehen durch die Vertragsfreiheit, die es erlaubt, unterschiedliche vertragliche Pflichten zu kombinieren.

Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich (im Regelfall) zwei oder mehrere Personen (Ausnahme etwa die Einpersonen-GmbH) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zusammenschließen, um ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu verfolgen. Die grundsätzlichen Vereinbarungen legen die Gesellschafter bei der Gesellschaftsgründung fest.

Immobilienmaklervertrag

In einem Maklervertrag verspricht der Auftraggebers dem Makler eine Provisionszahlung zu leisten, wenn ein Geschäft (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.) über Immobilien aufgrund der vertragsmäßigen, verdienstlichen Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein Maklervertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl mit einem Abgeber einer Immobilie (Verkäufer, Vermieter) als auch mit einem Interessenten (Käufer, Mieter) derselben Immobilie geschlossen werden (Doppelmakler).

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Dabei verpflichtet sich der Verkäufer, das Eigentum an einer Sache gegen Bezahlung durch den Käufer an diesen zu übertragen.

Kreditvertragsrecht

Durch einen Kreditvertrag verpflichtet sich ein Kreditgeber gegenüber einem Kreditnehmer zur Gewährung eines Kredits zu den zwischen beiden Partnern vereinbarten Konditionen. Die Informationen, die ein Kreditvertrag zwischen einem Unternehmen (Kreditgeber) und einem Verbraucher (Kreditnehmer) enthalten muss, sind im Verbraucherkreditgesetz genau festgelegt: Gesamtkreditbetrag, Sollzinssatz, effektiver Zinssatz, Laufzeit und Gesamtbelastung.

Leasingvertrag

Unter Leasing versteht man eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen, Telefonanlage, etc.) auf bestimmte Zeit. Der Leasingvertrag ist gesetzlich nicht als eigene Vertragsart geregelt, daher ist auf die gesetzlichen Bestimmungen für andere ähnliche Vertragstypen (zum Beispiel Kaufvertrag, Mietvertrag) zurückzugreifen. Bei der Überlassung von unbeweglichen Sachen kann das Mietrechtsgesetz zur Anwendung kommen.

Lizenzvertrag

Ein Lizenzvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, in der eine Partei (Lizenzgeber) einer anderen Partei (Lizenznehmer) im Regelfall gegen Zahlung eines Entgelts (Lizenzgebühr) die Erlaubnis erteilt, bestimmte Vermögenswerte zu nutzen, die dem Lizenzgeber gehören. In der Regel geht es bei Lizenzverträgen um die lizenzierte Nutzung von geistigem Eigentum wie Marken, Patenten oder Designs, aber auch für materielle Güter wie Immobilien oder Sachanlagen.

Mietvertrag

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einem Vermieter (zum Beispiel Eigentümer, Fruchtgenussberechtigter, Hauptmieterin) und dem Mieter oder Untermieter. Der Mietvertrag regelt unter anderem die Art der Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen (zum Beispiel Wohn- oder Geschäftsräume, Grundstücke, Werbeflächen, etc.), die Dauer und das dafür vereinbarte Entgelt (Mietzins).

Pachtvertrag

Gemäß § 1091 ABGB ist der Pachtvertrag eine Gebrauchsüberlassung einer Sache (zum Beispiel Grundstück oder Unternehmen) auf Zeit mit der Möglichkeit der Fruchtziehung. Es wird dem Pächter sohin mehr als nur das reine Nutzungsrecht an der Immobilie oder an einem Unternehmen eingeräumt.

Pauschalreisevertrag

Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, also etwa ein Flug und eine Hotelunterkunft, als Gesamtpaket für dieselbe Reise erbracht werden.

Schenkungsvertrag

Bei der Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss.

Verlagsvertrag

Ein Verlagsvertrag ist ein spezieller, formfreier Vertrag, der in der Regel beim Publizieren zwischen einem Urheber und einem Verlag geschlossen wird. Er regelt, in welchem Umfang die Verwertungsrechte für die Publikation an den Verlag abgetreten werden.

Versicherungsvertrag

Im Versicherungsvertrag übernimmt das Versicherungsunternehmen die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen (in der Regel Geld zu zahlen), wenn sich ein bestimmtes Risiko verwirklicht. Im Gegenzug müssen Versicherungsnehmer einen einmaligen oder regelmäßigen Geldbetrag, die sogenannte Prämie, bezahlen.

Verwahrungsvertrag

Dieser Vertrag beinhaltet die Aufbewahrung oder Verwahrung von Gegenständen für jemand anderen.

Verzichtserklärung

Eine Verzichtserklärung ist eine rechtliche Willenserklärung, mit der der Verzichtende auf bestimmte ihm zustehende Rechte, Forderungen oder Ansprüche verzichtet.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei verpflichtet, ein bestimmtes Werk gegen eine Vergütung zu erstellen oder zu reparieren. Branchen, in denen Werkverträge häufig vorkommen, sind zum Beispiel Bauunternehmen, Handwerker, Schriftsteller, Veranstalter, Künstler, etc.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Geser, Innsbruck

Jeder Fall ist ein Einzelfall

Grundsätzlich gilt: Jeder Fall ist ein Fall für sich und hat seine Besonderheiten. Eine generelle Auskunft kann selten gegeben werden. Eine genaue Prüfung und Beurteilung im Einzelfall ist daher unerlässlich! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie meine Kanzlei, wenn Sie der „vertragsrechtliche Schuh“ drückt.

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